Guten Tag Balbina Strauss,
vielen Dank für Ihre Frage! Es ist richtig, dass der EuGH in seinem Urteil vom 7.8.2018, Rs C-329/17 Preinninger ua ausgeführt hat, dass auch Trassenaufhiebe „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ (Anhang II Nr. 1 lit. d der UVP-RL) darstellen. Aus diesem Grund wurde durch die UVP-Novelle 2018 (BGBl I 80/2018) neben dem Schwellenwert für Rodungen auch ein Schwellenwert für Trassenaufhiebe in Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 aufgenommen. Die forstrechtliche Differenzierung zwischen Rodung (befristet und dauerhaft) und Trassenaufhieb hat weiterhin zu erfolgen (siehe dazu die detaillierten Ausführungen in VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua).
Unsere Ausführungen vom März bleiben somit vollinhaltlich aufrecht: es wird zwischen dauerhaften und befristeten Rodungen einerseits und Trassenaufhieben andererseits zu unterscheiden sein.
Beste Grüße
Ihre APG
Rodung
Von "Ihre Fragen"
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Lt. EU Rechtsprechung in 2018 ist der Raum der Trassenaufhiebe als Rodungsfläche eingestuft.
Im März haben Sie eine Frage dahingehend so beantwortet, als wären nur die Mastenstandorte dauerhafte Rodungsflächen, was dieser Rechtsprechung widerspricht.
Bitte informieren Sie mich über den aktuellen Stand der Gesetzgebung - Trassenaufhiebe als Rodungsflächen oder nicht (inkl. Verweis auf Rechtsprechung).
Danke im Voraus!
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Letztes Update: 10. Juli 2026
Veröffentlicht am 10. Juli 2026
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